Probezeit
Allgemein
Den „Führerschein auf Probe“ gibt es seit dem 01. November 1986. Diese Frist wurde eingeführt, um der Unfallgefährdung durch Fahranfänger entgegenzuwirken.
Dauer der Probezeit
Die Probezeit dauert in der Regel 2 Jahre und beginnt ab dem Tag, an welchem dir der Führerschein ausgehändigt wird. Ausgenommen sind die Führerscheinklassen M, L und T.
Verkehrsverstöße während der Probezeit
1.) Beim ersten Vergehen
Begehst du während der Probezeit einen A Verstoß oder zwei B Verstöße, verlängert sich die Probezeit auf zwei weitere Jahre. Du erhältst von der Fahrerlaubnisbehörde eine Anordnung für ein Aufbauseminar (Nachschulung).
2.) Beim zweiten Vergehen
Du erhältst von der Fahrerlaubnisbehörde eine schriftliche Verwarnung, in der dir zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung (MPU) angeraten wird.
3.) Beim dritten Vergehen
Beim dritten Vergehen wird dir die Fahrerlaubnis entzogen.
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Verkürzung der Probezeit (FSF) – seit 2011 nicht mehr möglich
Seit dem 01.01.2004 gibt es für Fahranfänger die Möglichkeit, die zweijährige Probezeit auf ein Jahr zu verkürzen. Dazu musst du an einem (freiwilligen) Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF) teilnehmen.
Voraussetzungen:
- Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 6 Monaten.
- Du bist noch in der Probezeit
- Fortbildungsseminar in einer dafür qualifizierten Fahrschule
Hinweis: Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein nehmen nicht an diesem Modell zur Verkürzung der Probezeit teil.
